Der Bundesrat hebt den BVG-Mindestzinssatz für 2027 auf 2,0 Prozent an und geht damit sogar über die Empfehlung der BVG-Kommission von 1,75 Prozent hinaus. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV hält den Entscheid für deutlich zu hoch und hätte 1,0 Prozent für sachgerecht gehalten.
Der Mindestzinssatz legt fest, wie hoch die Altersguthaben im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden müssen. Aktuell liegt er bei 1,25 Prozent, ab 2027 bei 2,0 Prozent. Einen derart grossen Sprung hat es in der Geschichte des BVG noch nie gegeben.
Kein nachträglicher Gewinnanteil
Bereits nach der Empfehlung der BVG-Kommission hatte der SVV davor gewarnt, gute Anlagejahre eins zu eins auf den gesetzlichen Mindestzins zu übertragen. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Anlageergebnisse sind erst im Nachhinein bekannt, der Mindestzins hingegen wird im Voraus festgelegt und muss erfüllt werden, egal wie sich die Finanzmärkte im kommenden Jahr entwickeln. Er ist damit keine rückwirkende Gewinnausschüttung, sondern ein Versprechen für die Zukunft.
Garantien brauchen Reserven
Besonders betroffen sind laut SVV BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen und Kollektivlebensversicherer in der Vollversicherung. Sie geben umfassende Garantien ab und legen ihre Mittel deshalb langfristig auf Sicherheit aus. Hinzu kommt, dass nicht der ganze Anlageertrag für die Verzinsung zur Verfügung steht: Wertschwankungsreserven, Rückstellungen und laufende Rentenverpflichtungen wollen ebenfalls finanziert sein. Ein zu hoher Mindestzins bindet Mittel, die für die langfristige Stabilität fehlen.
«Die BVG-Kommission hatte bereits eine politisch motivierte, kritische Erhöhung empfohlen. Aus einer langfristigen Perspektive schwächt der Bundesrat mit seinem Entscheid die berufliche Vorsorge empfindlich», sagt SVV-CEO Urs Arbter.
Eine vorsichtige Mindestgarantie verhindert dabei keine höhere Verzinsung. Lässt es die finanzielle Lage zu, kann das paritätisch besetzte oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung jederzeit mehr als das gesetzliche Minimum gutschreiben.