Während der Arbeitslosigkeit ist Gratisarbeit verboten

19 August, 2024 | Aktuell Allgemein
Während jede zumutbare Arbeit angenommen werden muss, ist Gratisarbeit verboten.
Während jede zumutbare Arbeit angenommen werden muss, ist Gratisarbeit verboten.

Damit bei Arbeitslosigkeit die Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird, müssen Arbeitslose jegliche Arbeit – ob kurz oder lang, ob bezahlt oder gratis – dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und der jeweiligen Arbeitslosenkasse melden, sonst werden die Leistungen gekürzt.

Damit ein Recht auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) besteht, muss jemand ganz oder teilweise arbeitslos sein und eine neue Anstellung suchen. Man gilt jedoch erst dann als arbeitslos, wenn man sich bei einer Arbeitsvermittlung, über arbeit.suisse oder durch persönliches Erscheinen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), angemeldet hat. Die Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch keine Rolle, die Person muss jedoch in der Schweiz wohnen. Ausländer müssen über eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen. Grenzgänger erhalten ihre ALE im Regelfall im Wohnsitzland.

Wer eine ALE erhält, muss die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben, noch eine Altersrente der AHV beziehen. Zudem müssen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachgewiesen werden. Man ist verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Die Arbeitsbemühungen müssen spätestens am 5. Tag des folgenden Monats beim RAV eingereicht werden. Auch dies ist online über arbeit.suisse möglich.

Was bedeutet «unzumutbare Arbeit»?

Von der Arbeitspflicht ausgenommene Arbeit ist beispielsweise, wenn sie:

  • nicht angemessen auf die jeweiligen Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt (für unter 30-Jährige)
  • nicht den persönlichen Verhältnissen entspricht (Alter, Gesundheit, Familie)
  • einen Arbeitsweg von täglich mehr als 4 Stunden notwendig macht
  • den Wiedereinstieg in den Beruf erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit eine Aussicht besteht
  • einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, man erhält Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes.

Alles andere gilt als zumutbar.

Vorsicht bei Gratisarbeit

Es ist sehr wichtig, dem RAV und der Arbeitslosenkasse frühzeitig jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird, zu melden. Sogar dann, wenn dabei nichts verdient wird. Gratisarbeit, in welcher Form auch immer, muss ebenfalls unaufgefordert dem RAV gemeldet werden. Es wird beim Taggeld abgezogen. Wer die Meldepflicht verletzt, erhält 1 bis 60 Einstelltage. Wer sie wissentlich verletzt, muss mit einer Strafanzeige rechnen.

Vorteilhafter Zwischenverdienst

Das während der Arbeitslosigkeit unselbständig oder selbständig verdiente Einkommen, das kleiner ist als die Arbeitslosenentschädigung, wird Zwischenverdienst genannt. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt während mindestens 12 Monaten 80 oder 70 Prozent von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Es ist auf jeden Fall vorteilhaft, einen Zwischenverdienst zu erzielen, um das Einkommen zu verbessern, da der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV zusammen immer höher ist als die Arbeitslosenentschädigung.

Höhe Arbeitslosenentschädigung

Arbeitslose erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist, schwankt auch die monatlich ausbezahlte ALE. Deren Höhe hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den man durchschnittlich in den letzten 6 oder – da vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit erzielt hat. 80 Prozent des versicherten Verdienstes erhält, wer gegenüber Kindern unterhaltspflichtig ist, der versicherte Verdienst 3’797 Franken nicht übersteigt oder wer eine Invalidenrente von mindestens 40 Prozent bezieht. Alle anderen erhalten eine ALE in der Höhe von 70 Prozent.

Wie lange erhält man das Arbeitslosengeld?

In der Regel sieht das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) für die maximale Bezugsdauer einen 2-jährigen Leistungsbezug vor. Die Taggelder werden in der Regel im Laufe des folgenden Monats ausbezahlt.

Obwohl im Umgang mit den Behörden (RAV, Arbeitslosenkasse) vieles einfacher geworden ist und man nicht jeden Monat persönlich beim Sachbearbeiter bei der Regionalen Arbeitsvermittlung erscheinen muss, kann eine Arbeitslosigkeit – gerade bei älteren Menschen – sehr frustrierend sein. Denn bereits bei 50+ neigen Human Resources die Bewerbung auszuscheiden. Dabei wird immer auf Erfahrung gepocht. Wie aber soll ein 30-Jähriger die Erfahrung eines 50-65-Jährigen besitzen?

BK

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