Während die BVG-Kommission dem Bundesrat eine kräftige Anhebung des Mindestzinssatzes empfiehlt, mahnt der Schweizerische Versicherungsverband zur Zurückhaltung, nicht aus Prinzip, sondern aus Sorge um die Tragbarkeit.
Alle zwei Jahre stellt sich dieselbe Frage neu: Wie hoch darf die gesetzliche Verzinsungsgarantie im BVG-Obligatorium sein, ohne dass sie zur Zerreissprobe für weniger risikofähige Vorsorgeeinrichtungen wird? Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat sich an ihrer Sitzung vom 31. August 2026 positioniert und empfiehlt dem Bundesrat, den BVG-Mindestzinssatz für 2027 von aktuell 1,25 auf 1,75 Prozent zu erhöhen. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV hält dagegen: Sachgerecht wäre aus seiner Sicht ein Satz von 1,0 Prozent.
Eine Formel, die zu nervös auf die Märkte reagiert
Der Dissens ist kein Zufall, sondern methodisch begründet. Der SVV kritisiert die seit 2018 verwendete Berechnungsformel der BVG-Kommission als zu stark an kurzfristige Marktbewegungen gekoppelt. Insbesondere der breit verwendete Referenzindex «Pictet BVG 2005-25» tauge für die Kollektivlebensversicherung nur bedingt. Wo kurzfristige Kursgewinne die Formel nach oben treiben, bleibt die eigentliche Funktion des Mindestzinses – eine langfristig tragbare Untergrenze zu markieren – auf der Strecke, so die Lesart des Verbands.
Gute Anlagejahre sind kein Freibrief
Dass die Anlageergebnisse vieler Vorsorgeeinrichtungen zuletzt erfreulich ausfielen, bestreitet der SVV nicht. Nur lässt sich daraus, so das Argument, kein pauschaler Schluss auf den gesetzlichen Mindestzins ziehen. Anlageergebnisse werden rückblickend ermittelt, der Mindestzins dagegen im Voraus festgelegt und muss erfüllt werden, ganz gleich, wie sich die Märkte im Folgejahr tatsächlich entwickeln. Hinzu kommt die Heterogenität der Vorsorgelandschaft: Risikofähigkeit, Verpflichtungen und Anlagemöglichkeiten unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung erheblich. Besonders BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen und Kollektivlebensversicherer in der Vollversicherung, die umfassende Garantien tragen und ihre Anlagen entsprechend defensiv ausrichten müssen, dürfen laut SVV nicht überfordert werden. Und schliesslich steht ohnehin nicht der gesamte Anlageertrag für die Verzinsung zur Verfügung: Wertschwankungsreserven, Rückstellungen und gesetzliche Rentenverpflichtungen beanspruchen ihren Anteil.
Der eigentliche Verteilmechanismus liegt woanders
Der SVV bestreitet nicht, dass Versicherte von guten Anlagejahren profitieren sollen, nur eben nicht zwingend über eine höhere gesetzliche Untergrenze. Erlaubt die finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung mehr, kann deren paritätisch besetztes oberstes Organ eine Verzinsung oberhalb des Minimums beschliessen. Dieser Weg berücksichtige die individuelle Risikofähigkeit, die vorhandenen Reserven und die konkreten Verpflichtungen jeder Einrichtung und sei damit treffsicherer als eine für alle geltende Anhebung der Mindestgarantie.
Untergrenze statt Signalwirkung
Für den SVV ist die Botschaft an den Bundesrat klar: Der Mindestzinssatz soll seine Funktion als langfristig tragbare Untergrenze behalten, nicht zur Stellschraube für kurzfristig gute Marktjahre werden. Die von der BVG-Kommission empfohlenen 1,75 Prozent seien zu hoch angesetzt und schränkten den Handlungsspielraum jener Vorsorgeeinrichtungen unnötig ein, die umfassende Garantien überhaupt erst ermöglichen. Der Entscheid liegt nun beim Bundesrat.