Wer weniger verdient, geht häufiger zum Arzt, ist öfter chronisch krank und nimmt trotzdem seltener Vorsorgeleistungen in Anspruch. Eine neue Studie von Helsana und der Universität Basel legt offen, wie tief der Zusammenhang zwischen Haushaltseinkommen und Gesundheitsverhalten verwurzelt ist.
Der Helsana-Report «Haushaltseinkommen und Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen» basiert auf kombinierten Versicherungs- und Einkommensdaten. Die Ergebnisse sind eindeutig: Personen mit tiefem Einkommen sind deutlich häufiger von chronischen Erkrankungen wie Depressionen, erhöhten Cholesterinwerten oder chronischen Schmerzen betroffen. Bei Letzteren ist die Betroffenenquote im untersten Einkommenssegment mehr als dreimal so hoch wie im obersten – verbunden mit einem deutlich häufigeren Einsatz starker Schmerzmittel.
Auch die Gesundheitskosten spiegeln dieses Bild. Versicherte mit einem monatlichen Einkommen bis 2’000 Franken verursachen jährlich Kosten von rund 4’764 Franken, gegenüber 3’279 Franken bei Personen mit über 8’000 Franken. Bemerkenswert dabei: Der Unterschied lässt sich nicht allein durch den schlechteren Gesundheitszustand erklären. Auch bei vergleichbarem Gesundheitsstatus nutzen einkommensschwächere Personen mehr Leistungen.
Vorsorge bleibt eine Frage der Gesundheitskompetenz
Paradoxerweise nehmen einkommensschwächere Haushalte Vorsorgeangebote selbst dort seltener wahr, wo diese kostenlos zugänglich sind. Die Darmkrebsfrüherkennung illustriert das Problem exemplarisch: In Kantonen mit finanzierten Vorsorgeprogrammen liegt die Teilnahmequote je nach Kanton nur zwischen 25 und 48 Prozent. Finanzielle Hürden allein erklären diesen Befund nicht. Gesundheitskompetenz und Informationszugang spielen eine ebenso gewichtige Rolle.
Franchise und Art. 56a KVG als Stellschrauben
Der Report benennt auch strukturelle Schwächen im bestehenden System. Die Mindestfranchise von 300 Franken ist seit rund 20 Jahren unverändert, während die Gesundheitskosten seither erheblich gestiegen sind, womit ihre Steuerungswirkung faktisch ausgehöhlt wurde. Eine Anpassung drängt sich auf.
Gleichzeitig eröffnet der per 1. Juli 2026 in Kraft tretende Art. 56a KVG neue Möglichkeiten: Krankenversicherer dürfen ihre Versicherten künftig auf Basis von Leistungsdaten gezielt über kostengünstigere Alternativen, geeignete Versicherungsmodelle und präventive Angebote informieren. Dies beispielsweise zur Umstellung auf günstigere Medikamente oder zur Nutzung von Vorsorgeleistungen. Die Beratung bleibt inhaltlich klar eingegrenzt und ergänzt die Rolle der Leistungserbringer.
Für Broker bedeutet das: Das Thema Gesundheitskompetenz und zielgruppengerechte Beratung gewinnt nicht nur gesellschaftlich, sondern auch als Differenzierungsmerkmal in der Kundenbeziehung an Relevanz.